Allgemeine und Besondere Bedingungen / Anlage zum OVE-Energiedienstlei stungsvertrag
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung
NAV – Niederspannungsanschlussverordnung
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushalten und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz
StromGVV – Stromgrundversorgungsverordnung
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
Weitere Informationen erhalten als Sie Dokumente im PDF-Format. Bei inhaltlichen Fragen sprechen Sie uns gerne an.
Nutzen Sie unsere Tipps, um Energie einzusparen. In der Summe können selbst Singles richtig Geld sparen ohne dafür frieren zu müssen. Paare und Familien sparen noch mehr. Die Einzelmaßnahmen erfordern nur selten technisches Geschick und entlasten auch die Umwelt:
(Quelle: B.A.U.M. e.V.)
DIN EN ISO 50001 für die Tätigkeit "Energiecontracting zur Betreibung von Heizzentralen und BKHWs zur Wärme- und Stromerzeugung"
Stromkennzeichnung sowie Umweltbelastung aus der Stromerzeugung für 2021 gemäß § 42 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. d. F. vom 21.12.2020 i. V. m. § 78 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) i. d. F. vom 08.08.2020:
Allgemeine Informationen (PDF)
Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrer Energielieferung richten Sie bitte direkt an unseren Kundenservice:
OVE Objekt-Versorgung mit rationellem Energieeinsatz GmbH & Co. KG
Am Pagenkamp 11-15
49214 Bad Rothenfelde
Tel.: 05424 21880-40
Fax: 05424 2188-140
abrechnung@ove.de
Zur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der »Schlichtungsstelle Energie e.V.« beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Kundenservice unseres Unternehmens angerufen wurde und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Die Anschrift lautet:
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Tel.: 030 2757240-0
Fax: 030 2757240-69
info@schlichtungsstelle-energie.de
www.schlichtungsstelle-energie.de
Auch der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung. Diese sind abrufbar unter:
Bundesnetzagentur
Postfach 80 01
53105 Bonn
Tel.: 030 22480-500 oder 01805/101000
Fax: 030 22480-323
verbraucherservice-energie@bnetza.de
www.bundesnetzagentur.de
Letztverbraucherabsatz 2021
Übertragungsnetzbetreiber | EEG-umlagepflichtiger Letztverbraucherabsatz 2021 (volle Umlage) in kWh |
Amprion GmbH | 7.627.330 |
TenneT TSO GmbH | 4.118.318 |
Transnet BW GmbH | 2.675.231 |
50Hertz Transmission GmbH | 2.066.362 |
Bericht der OVE Objekt-Versorgung mit rationellem Energieeinsatz GmbH & Co. KG nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG
Die OVE Objekt-Versorgung mit rationellem Energieeinsatz GmbH & Co. KG veröffentlicht an dieser Stelle wichtige Informationen gemäß der EU-Verordnung Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandels (REMIT) vom 25. Oktober 2011.
RSS-Feed: Veröffentlichung gemäß Artikel 4 Abs. 1 REMIT
An Standorten, an denen die OVE dezentral in BHKW Strom produziert und gleichzeitig Zusatz- und Reservestrom bezieht, gilt für Lieferungen an die OVE das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 b und Abs. 5 UStG. Die entsprechende Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamtes kann hier heruntergeladen werden.
Bescheinigung zum Reverse-Charge-Verfahren (2023–2026)
Bescheinigung zum Reverse-Charge-Verfahren (2020–2023)
Bescheinigung zum Reverse-Charge-Verfahren (2017–2020)
Wer als Versorger mit Sitz im Steuergebiet Strom leisten oder als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnehmen oder als Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets beziehen will, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG. OVE ist als Stromlieferant mit „kleinem Versorgerstatus“ gem. § 1a Abs. 6 StromStV eingestuft. Für die Belieferung von Letztverbrauchern mit Strom aus dezentralen Erzeugungsanlagen in Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a/b EnWG heißt es demnach, dass der Lieferant als Versorger gilt. Es bedarf keiner weiteren Erlaubnis. Für den Bezug von Zusatz- und Reservestrom gilt die OVE ihrerseits als Letztverbraucher.